AGB
Die AGBs für Privatkunden finden Sie hier
1 Geltung
1.1
Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für die TransPak AG und ebenfalls für die TransPak GmbH in Döbeln, Kaiserslautern, Odelzhausen, Staufenberg, Berlin, Barsbüttel, Köln, Werne, Emleben und die TransPak GmbH & Co. KG in Empfingen, nachfolgend Verkäufer genannt.
1.2
Zudem gelten die Geschäftsbedingungen nur im Verkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Sie finden auf alle Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen Anwendung. Einkaufsbedingungen oder sonstigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers wird widersprochen.
1.3
Für alle Angaben über Qualität, Farbe, Mengen, Maße und Gewichte gelten die handelsüblichen Toleranzen. Gewichts- und Stückzahlabweichungen sind, wenn nichts Besonderes vereinbart wurde, erlaubt bis zu 10% über und unter den vereinbarten Mengen.
Bei Sonderanfertigungen sind andere Liefermengen-Abweichungen statthaft, welche zudem auch abhängig von der Bestellmenge sind. Abgerechnet wird die tatsächlich gelieferte Menge.
2 Angebot, Vertragsabschluss, Preise und Urheberrechte, E-Versand
2.1
Die Angebote des Verkäufers sind bezüglich Preis, Menge, Lieferfrist und Liefermöglichkeit freibleibend. Irrtümer und Änderungen sowohl in Angebotstexten als auch bei Preisen sind bei allen Angeboten, egal ob mündlich oder schriftlich, vorbehalten. Abgebildete Dekomaterialien oder Anwendungsbeispiele sind nicht im Lieferumfang enthalten.
2.2
Ist eine Bestellung als Angebot zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 2 Wochen annehmen.
2.3
Ist nichts Abweichendes vereinbart, gelten die Preise „ab Werk“ (EXW - Incoterms 2010) zuzüglich Verpackung, Fracht, Zoll, Einfuhrnebenabgaben, Versicherung, Entsorgungskosten und Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer wird vom Verkäufer mit dem am Tag der Leistung geltenden Satz berechnet.
2.4
Liegt der Liefertermin später als vier Monate nach Vertragsschluss, ist eine Preisanpassung an veränderte Preisgrundlagen (z.B. Rohstoffe, Löhne) zulässig. Der Verkäufer berechnet dann die am Liefertag gültigen Preise. Gleiches gilt für Aufträge ohne Preisvereinbarung.
2.5
Anteilige Kosten für Entwürfe, Zeichnungen, Klischees und Druckwalzen werden bei der ersten Lieferung berechnet, diese bleiben Eigentum des Verkäufers. Das Urheberrecht an den von dem Verkäufer gefertigten Entwürfen u.ä. steht dem Verkäufer zu. Nutzungsrechte können durch gesonderte Vergütung übertragen werden.
2.6
Muster erhalten Sie von TransPak in der Regel kostenfrei. Wir behalten uns jedoch vor, die Muster nach Ihrer Begutachtung und Prüfung wieder zurückzufordern, Frachtkosten zu berechnen oder die Bestellung von Mustern in ihrer Stückzahl zu begrenzen.
2.7
Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Dies gilt nicht, sofern der Auftraggeber durch das Aufrechnungsverbot im konkreten Liefer- oder Leistungsvertrag gezwungen würde, eine mangelhafte oder unfertige Leistung in vollem Umfang zu vergüten, obwohl ihm Gegenansprüche in Höhe der Mangelbeseitigungskosten oder Fertigstellungskosten zustehen
2.8
Der Verkäufer behält sich vor, den elektronischen Belegversand (E-Versand) zu nutzen. Hierüber können Angebote, Mahnungen, Gutschriften und Rechnungen versendet werden. Der Käufer stimmt diesem Verfahren zu, kann diesem jedoch jederzeit per Email widersprechen.
3 Lieferung, Gefahrübergang, Verzug und Höhere Gewalt, Euro-Paletten
3.1
a) Der Mindestbestellwert beträgt 50,00 € netto.
b) Lieferungen innerhalb Deutschlands erfolgen ab 200,00€ Bestellwert netto frei Haus. An die angegebene Adresse. Unterhalb von 200,00€ Bestellwert erheben wir eine Frachtkostenpauschale von 9,50€ Ausgenommen: Inselzustellung
c) Für Lieferungen ins Ausland und bei Inselzustellungen berechnen wir Fracht- und Verpackung zu Selbstkosten weiter, welche Sie gerne anfragen oder der entsprechenden Auftragsbestätigung entnehmen können.
d) Der Verkäufer behält sich die Wahl des Versandweges und der Versandart vor.
e) Durch besondere Versandwünsche des Käufers verursachte Mehrkosten gehen zu dessen Lasten. Verpackungskosten werden hierbei zu Selbstkosten berechnet. Das gleiche gilt für nach Vertragsschluss eintretende Erhöhungen der Frachtsätze, etwaige Mehrkosten für Umleitung, Lagerkosten usw.
3.2
Die Gefahr für Untergang, Verlust oder Beschädigung der Ware geht mit Verladung oder, wenn die Ware nicht versandt werden kann oder soll, mit der Absendung der Anzeige über die Lieferbereitschaft des Verkäufers auf den Käufer über.
3.3
Der Beginn und die Einhaltung der vom Verkäufer angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus.
3.4
Wird ein vereinbarter Liefertermin aus vom Verkäufer zu vertretenden Gründen überschritten, so hat ihm der Käufer schriftlich eine angemessene Nachfrist zur Lieferung zu setzen. Diese Nachfrist beträgt mindestens drei Wochen. Erfolgt die Lieferung nach Ablauf der Nachfrist nicht und will der Käufer deswegen von dem Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz statt der Leistung verlangen, ist er verpflichtet, dem Verkäufer dies zuvor schriftlich unter ausdrücklicher Aufforderung zur Lieferung verbunden mit einer angemessenen weiteren Nachfrist anzuzeigen.
3.5
Bei höherer Gewalt ruhen die Lieferpflichten des Verkäufers; tritt eine wesentliche Veränderung der bei Vertragsschluss bestehenden Verhältnisse ein, so ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Das gleiche gilt bei Energie- oder Rohstoffmangel, Arbeitskämpfen, behördlichen Verfügungen, Verkehrs- oder Betriebsstörungen oder wenn ihn Unterlieferanten aus den vorgenannten Gründen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß beliefern.
3.6
Zu den Mehrwegverpackungen (z.B. Euro-Paletten) gelten die Regelungen zum sog. „Kölner Palettentausch“ vereinbart, welche im Internetauftritt des Bundesverbandes Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) e.V. (www.bgl-ev.de) eingesehen oder bei TransPak angefordert werden. Erfolgt kein Tausch direkt bei Anlieferung behält sich der Verkäufer vor, diese dem Käufer in Rechnung zu stellen.
4 Zahlungsbedingungen,-verzug
4.1
Soweit nicht anders vereinbart, hat der Käufer den Kaufpreis 20 Tage nach Erstellung der Rechnung an den Verkäufer zu zahlen. Nach Ablauf der Frist kommt der Käufer gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB in Verzug.
4.2
Lastschriften werden im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren durchgeführt. Der Verkäufer gewährt hierbei 2 % Skonto innerhalb von 8 Tagen. Die Pre-Notification verkürzt sich entsprechend auf 8 Tage.
4.3
Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen. Die Annahme von Wechseln erfolgt vorbehaltlich der Diskontierungsmöglichkeit, Diskontspesen gehen zu Lasten des Käufers.
4.4
Der Kunde hat ein Rückgaberecht innerhalb von 4 Wochen bei Rücksendung der unbenutzten Waren in der Originalverpackung. Die Anlieferung der Ware beim Verkäufer hat hierbei kostenfrei für den Verkäufer zu erfolgen.
4.5
Speziell angefertigte Verpackungen oder bedruckte Ausführungen werden nicht zurückgenommen. Die Ware ist sofort auf Mängel zu untersuchen und innerhalb von 8 Tagen nach Lieferung im Schadensfall sofort schriftlich bei uns zu reklamieren, andernfalls gilt die Ware als genehmigt.
4.6
Wir behalten uns vor per Vorkasse/Nachnahme zu liefern, falls keine positive Bonitätsauskunft vorliegen sollte.
5 Eigentumsvorbehalt
5.1
Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen, einschließlich Nebenforderungen, Schadenersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechseln, Eigentum des Verkäufers.
5.2
Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird.
5.3
Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird. Die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware, erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes seiner Vorbehaltsware zum Gesamtwert.
5.4
Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Weiterverarbeitung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen und nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderungen gemäß Ziffer 6 auf den Verkäufer auch tatsächlich übergehen.
5.5
Die Befugnisse des Käufers, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu veräußern, zu verarbeiten oder einzubauen, enden mit dem Widerruf durch den Verkäufer infolge einer nachhaltigen Verschlechterung der Vermögenslage des Käufers, spätestens jedoch mit seiner Zahlungseinstellung oder mit der Beantragung bzw. Eröffnung des Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens über sein Vermögen.
5.6
a) Der Käufer tritt hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an den Verkäufer ab.
b) Wurde die Ware verarbeitet, vermischt oder vermengt und hat der Verkäufer hieran in Höhe seines Fakturenwertes Miteigentum erlangt, steht ihm die Kaufpreisforderung anteilig zum Wert seiner Rechte an der Ware zu.
c) Wird Vorbehaltsware vom Käufer in ein Grundstück eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die daraus entstandene Forderung auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten, einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek mit Rang vor dem Rest ab. Hat der Käufer die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, so tritt er die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an.
5.7
Der Käufer ist ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Widerruf, spätestens aber bei Zahlungsverzug des Käufers bzw. bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers. In diesem Fall ist der Verkäufer vom Käufer bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer auf Verlangen eine genaue Aufstellung der dem Verkäufer zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. auszuhändigen und dem Verkäufer alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten.
5.8
Übersteigt der Wert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheit dessen Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers oder eines durch die Übersicherung des Verkäufers beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Verkäufers verpflichtet.
5.9
Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen ist der Verkäufer unter Angabe des Pfandgläubigers sofort zu benachrichtigen.
5.10
Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für den Verkäufer unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren, wie z.B. Feuer, Diebstahl und Wasser im gebräuchlichen Umfang zu versichern. Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der obengenannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an den Verkäufer in Höhe des Fakturenwertes der Ware ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.
5.11
Sämtliche Forderungen, sowie die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt an allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen bleiben bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die der Verkäufer im Interesse des Käufers eingegangen ist, bestehen.
6 Mängelrüge und Gewährleistung
6.1
Der Käufer kann wegen Mängeln der Lieferung und Leistung des Verkäufers keine Rechte geltend machen, soweit der Wert oder die Tauglichkeit der Lieferung und Leistung lediglich unerheblich gemindert ist.
6.2
Soweit die Lieferung und Leistung des Verkäufers mangelhaft ist und dies vom Käufer rechtzeitig schriftlich gem. § 377 HGB beanstandet wurde, wird der Verkäufer nach seiner Wahl nachliefern oder nachbessern (Nacherfüllung). Hierzu ist ihm Gelegenheit innerhalb angemessener Frist von mindestens acht Tagen zu gewähren.
6.3
Der Käufer kann Ersatz für die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen verlangen, sofern die Aufwendungen sich nicht erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als den ursprünglichen Lieferort verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
6.4
Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer entsprechend den gesetzlichen Vorschriften die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten.
6.5
Rückgriffsansprüche des Käufers gemäß § 478 BGB bleiben unberührt; diese bestehen gegen dem Verkäufer jedoch nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
7 Allgemeine Haftungsbegrenzung
7.1
Auf Schadens- oder Aufwendungsersatz (im Folgenden: Schadensersatzhaftung), gleichgültig aus welchem Rechtsgrund insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, haftet der Verkäufer nur, soweit er, seine gesetzlichen Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben oder wenn die verletzte Pflicht für das Erreichen des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Eine vertragswesentliche Pflicht ist eine solche, auf die der Käufer vertraut und auch vertrauen darf. Vertragswesentlich sind z.B. die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des von wesentlichen Mängeln freien Liefergegenstandes sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Käufer die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Käufers bezwecken.
7.2
Bei leicht fahrlässiger Verletzung von Kardinalpflichten ist die Schadensersatzhaftung des Verkäufers auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
7.3
Der Haftungsausschluss bzw. die Haftungsbeschränkung gelten nicht, soweit der Verkäufer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder für Schäden nach dem Produkthaftungsgesetz oder aus sonstigen Gründen zwingend haftet. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist damit nicht verbunden.
8 Verjährung
8.1
Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Mängeln der Lieferungen und Leistungen des Verkäufers sowie für Ansprüche wegen seiner Schadensersatzhaftung beträgt ein Jahr.
8.2
Dies gilt nicht, soweit gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) längere Fristen vorgeschrieben sind sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers und bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
9 Datenschutz
9.1
Der Käufer wird hiermit darüber informiert, dass der Verkäufer die im Rahmen der Geschäftstätigkeit gewonnenen personenbezogenen Daten gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes speichert, verarbeitet und nutzt.
9.2
Der Käufer ist damit einverstanden und willigt nach Maßgabe ein, dass der Verkäufer seine Bestandsdaten zur Überprüfung der Kreditwürdigkeit oder Ermittlung bereits eingegangener Vertragsverhältnisse mit anderen Diensteanbietern, die nicht vertragsgemäß abgewickelt wurden, übermittelt und Auskünfte einholt. Er willigt ferner in die Übermittlung der Bestands- und Verbindungsdaten an diese Diensteanbieter zum Zwecke der Abtretung und des Einzugs der Forderung ein.
10 Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
10.1
Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen, sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten, ist, soweit der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Hauptsitz des Verkäufers. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Sitz zu verklagen.
10.2
Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht.
10.3
Sollten einzelne Bestimmungen der vorstehenden AGB oder des Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Regelungen hierdurch nicht berührt. Es gilt anstelle der Unwirksamen eine solche Regelung als vereinbart, die rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt.